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Kur beantragen

Entgegen der in bestimmten Situationen vorherrschenden „Frauen-und-Kinder-zuerst-Parole“ wendet sich dieser kleine Ratgebertext vorwiegend an in Deutschland wohnhafte Arbeitnehmer und Arbeitslosengeldempfänger. Das hat einen Grund: weil diese eine große Bevölkerungsmasse darstellen, die im Laufe der etwa vergangenen zehn oder fünfzehn Jahre sich mit einer immer komplexeren Rechtsprechung konfrontiert sehen, die es ihnen willkürlich fast unmöglich machen kann, medizinische Hilfe, für die Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden, auch zu erhalten. Mediziner und öffentliche Stellen versuchen sich nicht selten tunlichst, ihrer Verantwortung zur Hilfeleistung zu entziehen, was dann ein normalerweise einfaches Verfahren unnötig in die Länge zieht.

Die körperliche oder geistige Leistungskraft kann auf vielerlei Wegen beeinträchtigt sein. Wenn die Behandlung im Krankenhaus, beim Arzt oder Therapeuten ausreichend stattgefunden hat, wird in schwerwiegenden Krankheitsfällen dann oft zusätzlich eine Stabilisierung in Form von Rehabilitationsmaßnahmen angeraten. Eine solche Rehabilitationsmaßnahme wird dann häufig als Kur bezeichnet. Damit die Krankenkasse die Kosten für eine Kur übernimmt, müssen viele Voraussetzungen erfüllt sein.

Vorweg seien daher mehrere grobe Übersichtspunkte und Anlaufstellen für die Beantragung einer Kur erwähnt. Im weiterführenden Text sind dann nach ein paar angeführten Überlegungen auch detaillierte Hilfestellungen und mögliche Konsequenten aufgeschrieben. Dieser Text dient nicht als ausführliche Schritt-für-Schritt-Anleitung, rechtskräftig eine Kur zu beantragen. Zu viele individuelle Kriterien wären dabei zu berücksichtigen.

Kurantrag

Kurantrag ©iStockphoto/PhotoBylove

Grundsätzlich gilt:

Jede in Deutschland lebende rechts- und geschäftsfähige Person hat das Recht auf medizinische und therapeutische Maßnahmen, die der Gesundheit förderlich sind. Ggf. gesetzliche Betreuer müssen im Sinne der ihnen zur Betreuung überlassenen Personen handeln. Das bedeutet: Wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und die medizinische Hilfe zur Vorbeugung oder Heilung von Krankheit notwendig ist, sind alle Personen kurberechtigt.

Damit jedoch gewährleistet ist, dass auch die Kosten, die durch die Kur entstehen, von dem Leistungsträger übernommen werden, sind vollständige Kuranträge grundsätzlich bei der Krankenkasse der versicherten Person einzureichen.

Vollständig ist ein Kurantrag, wenn hinreichend medizinische Betreuung von hierfür geeigneten und berechtigten Medizinern und Therapeuten stattfand, und diese auf dem Kurantrag mittels Unterschrift bestätigen, dass sie die Kur für den Patienten für dessen Heilung oder Gesundheitsvorsorge für notwendig halten.

Die Krankenkassen müssen dann die Kur, wenn keine sachlichen oder rechtlichen Gründe dagegen sprechen, bewilligen. Von dieser Stelle aus wird dann auch der rechtskräftige Antrag in Form von einer Anfrage an mehrere geeignete Kureinrichtungen gestellt.

Die unkomplizierte Variante:

Das ist der einfache Weg, eine Kur zu beantragen: Zum richtigen Arzt gehen, die Bedürftigkeit feststellen lassen, mit vom richtigen Arzt unterschriebenen Empfehlung hierfür und dem Antrag auf Bewilligung einer Kur zur eigenen Krankenkasse gehen, die die Kostenübernahme prüft. Wenn alles in Ordnung ist, Krankenkasse eine geeignete Einrichtung suchen lassen und auf Telefonanruf warten.

Zur Sicherheit gesundheitlich hilfsbedürftiger Personen:

Dieser recht einfache Weg kann in der Praxis mit nahezu undenkbaren Hindernissen gepflastert sein. Das 5. Sozialgesetzbuch – Krankenkassen – schreibt jedoch einleitend im § 1 unter der Überschrift „Solidarität und Eigenverantwortung“ zwei wichtige Kriterien, die sinngemäß etwa so übersetzt werden dürften: Jeder muss in erster Linie durch einen gesundheitsbewussten Lebenswandel selber seine Gesundheit und Leistungskraft, und damit auch seine Arbeitsfähigkeit erhalten. Und zweitens müssen die Krankenkassen den Versicherten aufklären und beraten und darauf hinwirken, dass der Versicherte schnellstmöglich die richtige medizinische Leistung erhält.

Hier wird also an die Verantwortung der kurbedürftigen Person selber und an die der Krankenkassen appelliert. Die Verantwortung, die Ärzte gegenüber ihren Patienten haben ergibt sich jedoch aus anderen für Ärzte geltenden Gesetzen. Ärzte haben den sogenannten Hippokratischen Eid geschworen. Sie haben sich also dazu verpflichtet, Leib, Leben und Gesundheit ihrer Patienten zu schützen. Im schlimmen Extremfall kann das sogar so weit gehen, dass der Arzt, wenn sein Patient dazu unfähig ist, sogar selber den Kurantrag für den Patienten bei dessen Krankenkasse einreicht.

Ja aber…:

Damit sollte eigentlich alles gesagt sein, wenn denn nicht die Praxis immer wieder zeigen würde, dass Kuranträge oder die Kostenübernahme aus den verschiedensten Gründen abgelehnt werden, oder der Arzt eine Kur für seinen Patienten nicht empfiehlt. Dabei sei nochmals betont, dass auch Patienten oder Nichtpatienten sich möglichst solidarisch ihren Mitmenschen gegenüber zu verhalten haben, und keine Leistungen beantragen sollten, die möglicherweise anderen Menschen das Leben retten könnten, wenn diese Leistungen nicht wirklich seitens des Patienten oder Nichtpatienten als notwendig für die Gesundheit der eigenen Person erachtet werden.

Es soll also hier an den gesunden Menschenverstand appelliert werden, Krankheiten nicht überzubewerten und nicht zum Hypochonder zu mutieren. Denn der seelische Faktor, das sei auch noch gesagt, kann nur in der gesunden Umgebung mit gesunden Denkweisen seinen richtigen Dienst tun, dem Körper die richtigen Signale zu geben. Viele körperliche Fehlfunktionen können nämlich auf psychisch falsch gesteuerte Denkweisen zurückgeführt werden.

Das können auch Gründe sein, weshalb Ärzte und Therapeuten, aber auch Behörden oftmals auch misstrauisch gegenüber der vom Patienten dargestellten Krankheitserscheinungen sind. Im Laufe der Jahre führte eine zu lockere Handhabung mit der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen zu immer mehr Kontrollinstanzen, die nun diesen oben genannten einfachen Weg, eine Kur zu beantragen, erheblich erschweren können. Zu schnell müssen sich Mediziner, die helfen wollen, in der heutigen Zeit für Kunstfehler verantwortlich machen lassen, zu schnell werden auch bei staatlichen oder privaten Unternehmen Kompetenzen verliehen oder sich angemaßt, die auf keiner soliden Grundlage bestehen. Infolgedessen wird dann oftmals jedes Wort auf die berühmte Goldwaage gelegt, aus Angst, Fehler zu begehen und die rechtlichen Konsequenzen dafür tragen zu müssen.

Zurück zur Kur:

Bei jeder Art von medizinischem Leiden müssen also die Krankenkassen auch richtig beraten. Diese stellen den Patienten auf Anfrage Kontaktlisten zur Verfügung, welche eingetragenen Ärzte und Therapeuten in der Gegend bei der Linderung von Leiden behilflich sein können. Selbstverständlich kann auch jeder selber im Branchenbuch nachsehen, oder sich bei der Ärztekammer informieren.

Wenn der längerfristige Besuch in einer Kureinrichtung angestrebt wird, ist es besser, sich bereits bei Terminvergabe beim ausgewählten Arzt und spätestens im Kontaktgespräch dessen zu versichern, dass der Arzt für dieses dem Patienten bestimmte Leiden auch einen Kurbesuch in die Wege leiten darf. Der Hausarzt oder Zahnarzt beispielsweise ist nämlich kaum berechtigt oder befähigt, ein psychisches Leiden zu diagnostizieren. Bei körperlichen Leiden gilt das geschriebene ähnlich: Die Einschätzung, ob eine kurbedürftig behandlungsnotwendige Erkrankung vorliegt, die können nur entsprechend ausgebildete und praktizierende Fachärzte oder Therapeuten treffen.

Es sollte also im Vorfeld einer medizinischen Behandlung geklärt werden, warum der Patient glaubt, eine Kur zu benötigen und ob der Arzt diese auch für seinen Patienten rechtskräftig empfehlen darf. Ist dem nicht so, muss der Arzt darauf hinwirken, dass der Patient in Behandlung eines Facharztes gerät, der diese Voraussetzungen erfüllt.
Im umgekehrten Fall können medizinische Maßnahmen aber auch von Ärzten angeordnet werden. Der Patient hat nämlich, wenn er sich in ärztliche Behandlung begibt, auch eine Mitwirkungspflicht, dass der Arzt diese Behandlung auch erfolgreich durchführen kann.

Ob ein sachlicher Grund also einer Kur bedarf, das müssen richtige eingetragene Ärzte oder Therapeuten beurteilen, und nicht etwa die Putzfrau als Angestellte einer medizinischen Fachpraxis. Dieser unterstützt dann auch seinen Patienten bei der Antragstellung von Kuranträgen bei den richtigen Stellen. Das Risiko einer möglichen schuldhaften Versäumnis muss also auf beiden Seiten möglichst niedrig gehalten werden.

Es wird noch schlimmer:

Zwecks Einschätzung des ganzen Ausmaßes dieser Thematik seien hier nur ein paar wenige überlegenswerte und in den meisten Fällen zu vernachlässigende Aspekte zum Thema „Eine Kur beantragen“ stichpunkthaltig angeführt. Das soll die Unfähigkeit literarischer Artikel aller Art noch einmal deutlich machen, die geltende Rechtsprechung zu ersetzen:

Alkoholismus ist in Deutschland eine anerkannte Krankheit; Entziehungskuren werden meist in medizinischen Einrichtungen durchgeführt; wann ist von Alkoholismus die Rede und wann von Alkoholmissbrauch?; Blutbilder können Tagesformschwankungen unterworfen sein; psychische Krankheiten sind in vielen Fällen nicht als körperliches Leiden erkennbar; auch die Arbeitskraft von arbeitslosen Menschen soll stabil sein; Kureinrichtungen bieten auch die Möglichkeit, sogenannte „Tagesgänger“ aufzunehmen, Menschen also, die sich in den Medizinzentren behandeln lassen, für ihre Unterkunft und Verpflegung jedoch selber sorgen; ein Kuraufenthalt ist sachlich gesehen ein von Medizinern betreutes Wohnen, betreutes Wohnen ist aber keine Kur; Personen, die für sich und andere eine Gefahr darstellen, sind oft mit Unterkunft und Verpflegung in medizinischen Einrichtungen untergebracht, das wird jedoch nicht als Kur, sondern als stationärer Aufenthalt betrachtet; gelten aufgrund langer Partner- und Lieblosigkeit depressiv gewordene Menschen als geheilt, wenn sie in der Kur bereits zu Anfang einen Freund oder eine Freundin gefunden haben?, und nicht zuletzt, welche Anzahl von welchen Suchtmitteln wird für einen Kuraufenthalt seitens der Mediziner toleriert, damit ein Kuraufenthalt seinen gewünschten Effekt zeigen kann.

Und weil es so schlimm ist:

Praktisch betrachtet geht einer Kur in den meisten Fällen die schnellstmöglich meldepflichtige Arbeitsunfähigkeit vorweg. Minijobber müssen ihre Arbeitsunfähigkeit arbeitsrechtlich genauso unverzüglich dem Arbeitgeber melden wie sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld müssen ebenso unverzüglich ihre Arbeitsunfähigkeit der Agentur für Arbeit mitteilen, da sie für den legal berechtigten Leistungsbezug neben vielen sozialversicherungsrechtlichen Kriterien auch arbeitsfähig sein müssen. Unverzüglich bedeutet: ohne schuldhafte Verzögerung.

Schuldhaftes Verhalten kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Im Falle der Beantragung einer Kur können, wenn irgendeine beteiligte Person ihren Pflichten nicht nachkommt, in diesem Fall Konsequenzen wie Arbeitgeberkündigung, Lizenzentzug, Schadenersatz oder auch Leistungsentzug staatlicher Mittel auftreten.

Abzugrenzen ist eine Kur auch vom stationären Klinikaufenthalt akuter Krankheitsfälle. Wenn der Chefarzt bei seiner täglichen Visite eine Rehabilitationskur für seinen Patienten vorsieht, schickt er diesen, oder ggf. dessen gesetzlichen Betreuer zum sozialen Dienst, der im Krankenhaus selber personell und technisch richtig ausgestattet soweit vorhanden ist, dass von dortiger Stelle dann die Kuranträge der Patienten in Absprache des Chefarztes genehmigt werden. Dieser zeitlich begrenzt genehmigte Kurantrag wird dann meist mit den Entlassungspapieren der Klinik ausgehändigt. Es können aber auch vorher bereits Schritte unternommen werden, eine geeignete Kureinrichtung zu finden. Die Krankenkasse des Versicherten stellt dann auf Anfrage eine Liste zur Verfügung, in der die Kontaktdaten der zugelassenen Kureinrichtungen stehen, die für diese genehmigte Rehabilitationskur des Krankenhauspatienten infrage kommen.

Zur Info: Zumeist wird es sich dabei um Kureinrichtungen handeln, die örtlich etwas weiter vom Wohnort des Patienten angesiedelt sind, da nach Meinung der Krankenkassen der Erholungsfaktor dann größer sei. Es spricht jedoch grundsätzlich auch nichts dagegen, eine Kur auch im nächstgelegenen Stadtteil zu machen. Heimfahrten oder Heimgänge müssen jedoch von dem Kurbetrieb genehmigt werden.

Zurück zur erfolgten Entlassung des Krankenhauspatienten. Dieser muss bei der Krankenkasse den gültigen genehmigten Kurantrag abgeben, und kann durchaus darauf hinweisen, welche Entfernung er für ihn als zumutbar und gesundheitsfördernd erachtet. Wenn derartige Erklärungen nicht aus der Luft gegriffen sind, wird die Krankenkasse des Versicherten dieses auch bei der Auswahl ihrer Rehabilitationszentren berücksichtigen. Die Krankenkasse selber hat jedoch auch Vorgaben, sich nicht zu sehr einschränken zu lassen in der Wahl der Kurbetriebe, für die sie nun die Kur des Versicherten beim Kurbetrieb beantragt.

Geschafft:

Nun heißt es für den aus dem Krankenhaus entlassenen Patienten eigentlich, nur noch abwarten und die Gesundheit weiter schonen, im Volksmund wird gesagt, Tee trinken.

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